Home
Verein
Der Gro—e Mªnsterl¯nder
Welpenmarkt
Zucht
Ausbildung
Links
Kontakt
Impressum
Download
Neuigkeiten
 
 
 
 
 
Verein Große Münsterländer Österreich

Statuten des Vereines Große Münsterländer Österreich (VGM AT)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen Verein Große Münsterländer Österreich, in der Abkürzung VGM AT genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet Österreichs.
  3. Er ist ein Schwesterverein zum VGM (Verband Große Münsterländer e.V.) Deutschland.

§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt unter Ausschluss jeglicher politischer Betätigung nachfolgenden Zweck:
Die Förderung der Abrichtung, Führung und Förderung der rassereinen, in der FCI eingetragenen Vorstehhunde der Rasse „Großer Münsterländer“ mit dem Ziel, der österreichischen Jägerschaft besonders gut veranlagte und geprüfte Jagdgebrauchshunde zur Verfügung stellen zu können.
Hiezu sollen insbesondere folgende Maßnahmen dienen:

  1. Beachten der Rassekennzeichen für die obgenannten Rassen im Sinne der diesbezüglichen Vorschriften der FCI (Standard).
  2. Einhalten der Bestimmungen der FCI und des VGM e.V. in Hinblick auf die Beratung und Schulung der Mitglieder hinsichtlich der Zucht und Entwicklung der Rasse Großer Münsterländer.
  3. Alljährliche Veranstaltungen wie Hundeführerkurse, Vereinsabende mit Themenschwerpunkten, zu welchen u.A. Gastredner eingeladen werden.
  4. Stellung von Anträgen auf Verleihung von Preisen an Züchter sowie von sonstigen Auszeichnungen für besondere Verdienste um die betreuten Rassen.
  5. Heranbildung einer mit der Führung von Jagdhunden wohlvertrauten Jägerschaft, um das weidgerechte Jagen zu fördern.
  6. Unterstützung der Ausbildung von Richteranwärtern für Form- und Leistungsrichterwesen in Österreich.
  7. Veröffentlichung der Ergebnisse von Veranstaltungen, insbesonders auch durch „Ostermann’sche Tabellen“ zur Zuchtbeurteilung.
  8. Zuchtberatung, Vermittlung von Deckrüden und Welpen.
  9. Vermittlung von reinrassigen Münsterländern.
  10. Verbreitung richtiger Zuchtgrundsätze.
  11. Herausgabe von Publikationen.
  12. Förderung des Gemeinsinnes aller Freunde der Großen Münsterländer im In- und Ausland sowie enge Zusammenarbeit mit dem VGM Deutschland.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereineszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. gesellige Zusammenkünfte,
    2. Veranstaltungen zur Förderung des Rassegedankens.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
    2. durch Zuschläge zu denselben,
    3. durch Erträgnisse aus Veranstaltungen, Prüfungen,
    4. durch Subventionen, Spenden, und Widmungen für besondere Vereineszwecke,
    5. durch sonstige Einnahmen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche- und Ehrenmitglieder (Ehrenpräsidenten, Ehrenobmänner).
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die die Förderung des Vereinslebens, vor allem durch finanzielle Beiträge (z. B. erhöhten Mitgliedsbeitrag, Spenden etc.) ohne aktiv an der Tätigkeit des Vereines teilnehmen zu wollen oder zu können, anstreben. Ehrenpräsidenten, Ehrenobmänner und Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, unbescholtene Züchter, Eigentümer, Hundeführer, Freunde, Liebhaber von Jagdgebrauchshunden, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. Die Mitgliedschaft ist definitiv, wenn der erste Mitgliedsbeitrag entrichtet ist.
  2. Mitglieder des ÖVMÜ, des VGM e.V. oder anderen Schwestervereinen der Rasse Großer Münsterländer, welche dem VGM AT beitreten, werden die Mitgliedsjahre der genannten Vereine angerechnet.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, die Anmeldung erfolgt schriftlich bei der Geschäftsstelle bzw. Online über die Vereinshomepage. Gegen die Ablehnung gibt es kein Rechtsmittel.
  4. Zum Ehrenpräsidenten, Ehrenobmann oder Ehrenmitglied können über Vorschlag des Gesamtvorstandes durch Beschluss der Generalversammlung solche Personen ernannt werden, die sich besonders verdient um den Verein selbst oder um die Sache der Großen Münsterländer gemacht haben. Ehrenpräsidenten, Ehrenobmänner sowie Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. (Ihre Funktion erlischt nur dann, wenn sie gegen § 6.4 verstoßen).

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, Streichung oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss der Geschäftsstelle mindestens einen Monat vorher schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief (Es gilt das Datum des Poststempels.), Fax oder Email mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Das Präsidium kann ein Mitglied streichen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 1 Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge oder der Verbindlichkeiten bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen:
    1. bei grober Verletzung der Statuten, der Vereinesinteressen oder bei Schädigung des Ansehens des Vereines,
    2. bei groben Verstößen gegen die gesellschaftlichen Umgangsformen innerhalb des Vereines.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Gesamtvorstandes beschlossen werden.
  6. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann sowohl vom Präsidium als auch von einzelnen Mitgliedern gestellt werden. Anträge von Mitgliedern sind schriftlich und entsprechend begründet eingeschrieben an das Präsidium im Wege der Geschäftsstelle zu richten.
  7. Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern werden vom Gesamtvorstand entschieden und dem ausgeschlossenen Mitglied binnen 14 Tagen, nach dem Entscheid schriftlich eingeschrieben, zur Kenntnis gebracht. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung des Schiedsgerichtes binnen 14 Tagen nach Zustellung des Ausschluss-Beschlusses zulässig.
  8. Auf die Dauer eines schiedsgerichtlichen Ausschlussverfahrens kann beschuldigten Mitgliedern vom Präsidium die Teilnahme an Vereinesveranstaltungen untersagt und auch das Ruhen der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte ausgesprochen werden.
  9. Ergeben sich hinsichtlich einer Person, welche nicht Mitglied dieses Vereines, jedoch eines dem ÖJGV angeschlossenen Vereines ist, bei einer Veranstaltung des VGM AT Anstände, so hat das Präsidium dem ÖJGV dies mitzuteilen.
  10. Wird einem Mitglied oder Führer seitens des VGM AT die Zulassung zu seinen Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen versagt, ist dies durch das Präsidium binnen 14 tagen dem ÖJGV unter genauer Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
    Außerordentliche Mitglieder haben bei der Generalversammlung nur das Recht Anträge an diese zu stellen; sie haben aber kein Stimmrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Kein Mitglied kann durch ein anderes vertreten werden. Jedes Mitglied hat daher nur eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten, der jeweils für die betreffende juristische Person eine Stimme hat.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Gesamtvorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Gesamtvorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
  5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Gesamtvorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Gesamtvorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  6. Die Mitglieder sind vom Gesamtvorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Erfolgt dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte,
    2. die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
    3. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
    4. Erscheinungen und Vorfälle innerhalb und außerhalb des Vereines, die geeignet sein können, dem Verein erheblichen Schaden zuzufügen, sind unverzüglich dem Präsidium zur Kenntnis zu bringen.
  8. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens am 31.03. des laufenden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) und von den Mitgliedern, die während des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) beitreten, spätestens 1 Monat nach Zusendung des Zahlscheines dem Verein zu entrichten.
  9. Jedes Mitglied hat vor seinem Eintritt in den Verein gleichzeitig mit dem ersten Mitgliedsbeitrag eine von der Generalversammlung festzusetzende Beitrittsgebühr zu bezahlen.
  10. In unabweislich dringenden Fällen können den Mitgliedern über Beschluss der Generalversammlung zur Bestreitung der ordentlichen Ausgaben des Vereines zweckgebundene Zuschläge zum Mitgliedsbeitrag auferlegt werden.
  11. Langen Mitgliedsbeiträge nicht zu Statutensgemäßen Terminen ein, können sie im Wege des Postauftrages auf Kosten der säumigen Mitglieder eingehoben werden. Die pünktliche Einbringung obliegt dem Kassier im Einvernehmen mit dem Präsidium.
  12. Um die Führung der Mitgliederliste und der Hundekartei zu erleichtern, müssen die Mitglieder allfällige diesbezügliche Änderungen umgehend der Geschäftsstelle bekannt geben.
  13. Die Mitglieder verpflichten sich schon durch die Tatsache des Eintrittes zur unbedingten Einhaltung der Statuten und geben ihre Zustimmung, dass die persönlichen Daten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Beruf, Hundedaten) vom VGM AT EDV-unterstützt gespeichert werden. Dies haben sie bei der Stellung des Aufnahmeansuchens schriftlich zu erklären.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:

  1. die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
  2. der Gesamtvorstand (§§11a bis 12a), der sich aus dem Präsidium (§§ 11 bis 13) und dem Beirat zusammen setzt,
  3. die Rechnungsprüfer (§ 14),
  4. das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet bis längstens Ende Juni eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahres), an einem vom Präsidium festgesetzten Ort, statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    1. Beschluss des Gesamtvorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
    5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
      binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Ausschreibung im Nachrichtenblatt, Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
  4. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung an das Präsidium bei der Geschäftsstelle schriftlich eingeschrieben (Datum des Poststempels), mittels Telefax oder per E-Mail einzubringen.
  5. In der Generalversammlung selbst gestellte Dringlichkeitsanträge können nur dann in Verhandlung gezogen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Verhandlung stimmen.
  6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Ausgenommen davon sind Beschlüsse über Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung und Dringlichkeitsanträge in Einhaltung des vorstehenden Absatzes.
  7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Gäste können nur mit Bewilligung des Vorsitzenden teilnehmen, sie haben weder beratende noch beschließende Stimme. Bei Beratung und Abstimmung über vertrauliche Punkte sind diese Gäste auszuschließen. Über die Vertraulichkeit entscheidet der Vorsitzende der Generalversammlung. Beratungen, die das persönliche Verhalten von Personen betreffen, sind in jedem Fall vertraulich.
  8. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Sie dürfen nicht aus Dringlichkeitsanträgen stammen. Der Vorsitzende der Generalversammlung stimmt nur bei Stimmengleichheit mit, in diesem Falle gibt seine Stimme den Ausschlag.
  10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein geschäftsführender Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Bereichsobmann oder jenem Gesamtvorstandsmitglied, das die übrigen Vorsandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  11. Über die Wahl des Präsidenten und des geschäftsführenden Vizepräsidenten (Schriftführer) ist in einem gesondert abzustimmen. Alle anderen Funktionäre des Gesamtvorstandes können en bloc gewählt werden. Die Wahlen des Gesamtvorstandes erfolgen durch ein Handzeichen. Die Wahl durch Handzeichen muss jedoch unterbleiben, wenn auch nur ein Mitglied die Wahl mittels Stimmzettel wünscht. Falls die Wahl mittels Stimmzettel zu erfolgen hat, wählt die Generalversammlung vorher zwei Wahlprüfer aus den Reihen der stimmberechtigten, ordentlichen Mitglieder.
  12. Über den Wahlvorschlag des scheidenden Gesamtvorstandes muss zuerst abgestimmt werden.
  13. Gewählte Personen sind sofort zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Im Falle der Ablehnung ist sofort die Wahl einer anderen Person durchzuführen.
  14. Jedes anwesende Mitglied trägt seinen Namen in eine aufliegende Präsenzliste ein, die einen Bestandteil der Verhandlungsschrift bildet.
  15. Bei jeder Generalversammlung ist eine Verhandlungsschrift (Protokoll) allenfalls mit Hilfe einer Tonbandaufzeichnung zu führen, die von den Teilnehmern der nächsten Generalversammlung zu genehmigen und vom Vorsitzenden der Generalversammlung und vom Protokollführer zu unterfertigen ist.
  16. Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages setzt alljährlich die Generalversammlung für das folgende Kalenderjahr fest.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums, des Beirates,der Rechnungsprüfer sowie des Schiedsgerichtes.
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Gesamtvorstands;
  6. Festsetzung der Höhe aller Gebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaften und Ernennung von Ehrenpräsidenten, Ehrenobmännern bzw. Zuerkennung von Auszeichnungen.;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; (§18)
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus:
    1. Präsident
    2. Vizepräsident
    3. Schriftführer
    4. Bis zu 3 Bereichsobmännern/Frauen
    5. Kassierer und dessen Vertreter/in
    6. Referent Zuchtberatung
    7. Referent Ausbildung
  2. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Es hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Gesamtvorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Gesamtvorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Gesamtvorstand ist persönlich auszuüben. Ausscheidende bzw. ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands sind wieder wählbar.
  4. Das Präsidium wird spätestens 8 Tage vor den Sitzungen vom geschäftsführenden Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung von einem durch den Präsidenten beauftragten Mitglied des Präsidiums schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung seine Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Bereichsobmann oder jenem Gesamtvorstandsmitglied, das die übrigen Gesamtvorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Gesamtvorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Enthebung von Mitgliedern des Präsidiums, des Beirates, der Zuchtkommission, des Schiedsgerichtes und der Rechnungsprüfer erfolgt durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit nur auf Grund schriftlicher, begründeter Anträge, die von mindestens einem Zehntel der Mitglieder gefertigt sind. Solche Anträge sind, wenn sie spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich, eingeschrieben eingelangt sind (2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung, Poststempel) unter genauer Bezeichnung der über Antrag zu enthebenden Funktionäre in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Gesamtvorstands bzw. Gesamtvorstandsmitgliedes in Kraft.
  10. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Gesamtvorstandes an die Generalversammlung zu richten. Alle vorgenannten Rücktrittserklärungen sind im Wege der Geschäftsstelle per eingeschriebenem Brief an das zuständige Organ zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 11a: Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und bis zu 9 Beiräten. Der Gesamtvorstand ist der Generalversammlung rechenschaftspflichtig und wird von dieser auf 4 Jahre gewählt.

§ 12: Aufgaben des Präsidiums
Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
  8. Vollstreckung der Beschlüsse des Präsidiums, des Gesamtvorstandes und der Generalversammlung;
  9. Erledigung aller Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden. Solche Handlungen bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

§ 12a: Aufgaben des Gesamtvorstandes

  1. Der Gesamtvorstand ist für die Erstellung einer Geschäftsordnung zuständig.
  2. Der Gesamtvorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht statutengemäß der Generalversammlung, dem Präsidium oder dem Schiedsgericht vorbehalten sind.
  3. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Anwesenheit von mindestens 50% der Gesamtvorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des Vorsitzenden.
  4. Den Vorsitz führt der Präsident oder der geschäftsführende Vizepräsident, bei deren Verhinderung obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Bereichsobmann oder jenem Gesamtvorstandsmitglied, das in geheimer Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  5. Des weiteren verwaltet der Gesamtvorstand das Vereinsvermögen und erstellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr.
  6. Der Gesamtvorstand ist zur Einbringung von Anträgen an die Generalversammlung bezüglich Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ernennung von Ehrenpräsidenten, Ehrenobmännern berechtigt, beantragt Auszeichnungen für erfolgreiche Züchter und Führer sowie für besondere Verdienste um den Verein.
  7. Im Falle von Neu- oder Nachwahlen ist der Gesamtvorstand verpflichtet, einen Wahlvorschlag zu erstellen.
  8. Die bis zu 9 Beiräte können vom Präsidium mit der Bearbeitung von Aufgabenbereichen betraut werden, die den Zielsetzungen des Vereines dienlich sind und die die Arbeiten der Präsidiumsmitglieder sinnvoll unterstützen.
  9. Bei Ausscheiden eines Beirates kann vom Gesamtvorstand ein ordentliches Mitglied in den Beirat kooptiert werden, wobei die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

§ 13: Besondere Obliegenheiten der einzelner Präsidiumsmitglieder

  1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte und vertritt ihn bei Abwesenheit.
  2. Der Präsident vertritt den Verein, insbesonders nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen. Urkunden und Schriftstücke über verpflichtende Rechtsgeschäfte des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassierers. Alle anderen Schriftstücke im Rahmen der Geschäftsstelle sind vom Schriftführer zu zeichnen. Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieder.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Gesamtvorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Präsidium und im Gesamtvorstand.
  6. Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Aufgabe als Verbindungsmann zwischen den VGM.e.V und VGM AT zu fungieren.
  7. Die Bereichsobmänner vertreten die Interessen des VGM AT im besonderen Maße in ihren geographischen Bereichen (lokale Organisation und Betreuung der örtlichen Mitglieder).
  8. Der Kassierer und seine Bereichskassiere sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  9. Die Aufgaben des Referenten Zucht sind:
    1. Koordinierung der Zuchtformalitäten mit dem VGM e.V. und dem ÖKV,
    2. Beratung und Unterstützung der Mitglieder in Zuchtfragen,
    3. Vermittlung von Deckrüden, Welpen und anderen nachgefragten GrMü`s
  10. Die Aufgaben des Referenten Ausbildung sind:
    1. Koordination mit dem ÖJGV und dem VGM e.V. in Fragen der jagdlichen Ausbildung
    2. Organisation von Hundeführerkursen und Veranstaltungen zur Wissensvermittlung der jagdlichen Führung
    3. XXX

§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung stimmt das an Jahren älteste Mitglied zuerst, der Vorsitzende jedenfalls zuletzt. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind Vereinesintern endgültig.
  4. Über die Verhandlung ist durch das vom Vorsitzenden zu bestimmende Mitglied des Schiedsgerichtes ein Protokoll zu führen, das die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, die anwesenden Vertrauensmänner sowie die Angaben und Anträge der Parteien die Zeugenaussagen und schließlich den Inhalt des Schiedsspruches zu enthalten hat.
    Die schriftliche Unterwerfungserklärung der Parteien ist diesem Protokoll anzuschließen.
  5. Das Erkenntnis samt Begründung ist binnen 14 Tagen, ebenso wie das Verhandlungsprotokoll samt den Beilagen, beides vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterfertigt, dem Präsidium zu übermitteln, je eine Abschrift des Erkenntnisses und des Verhandlungsprotokolls ist den Parteien zuzustellen.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, nach Abdeckung der Passiva, das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses darf keinesfalls an die Mitglieder verteilt, sondern muss in irgend einer Weise zur Förderung und Zucht der Großen verwendet werden, sonst Zwecken der Sozialhilfe zugesprochen werden.

Stand: Jänner 2008

Datei für Download (pdf)